Küste muss nicht sichtbar sein

weicht ein Kreuzfahrt-Schiff von seiner geplanten Route ab, muss das nicht zwingend ein Reisemangel darstellen, entschied jüngst das Amtsgericht

in München.

 

Ein Ehepaar klagte im konkreten Fall gegen eine Nordland-Reederei. Relevant für die Buchungsentscheidung der Reisenden war das Spitzbergen-Erlebnis. Dieses wurde auf einer Skizze der Route durch eine Umfahrung der Inselgruppe Spitzbergen suggeriert. Die Spitzbergen-Umrundung fiel jedoch durch eine Änderung in der Routenplanung aus.

 

Da die Reederei in ihrem detaillierten Reiseplan lediglich „Tag auf See“ und keine bestimmte Sicht beschrieben hatte, entschied das Amtsgericht, das es sich hierbei um keinen erheblichen Mangel handelt.

 

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