Fluggäste gehen bei Vogelschlag leer aus

 

 

Das Landgericht in Frankfurt urteilte, das ein Triebwerksschaden am Flugzeug, der durch einen Vogelschlag hervorgerufen wurde, rechtlich ein außergewöhnlicher Umstand ist. Da ein Vogelschlag außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaften liegt, bekommen Reisende daher keine Ausgleichzahlung nach der EU Fluggastrechteverordnung.

 

Fällt ein Flug aufgrund eines Vogelschlags aus, haben Reisenden keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung.

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