nun auch Anspruch auf Ausgleich für verpasste Anschuss-Flüge

Der Bundesgerichtshof urteilte jüngst, dass nun mehr nicht die ursächliche Verspätung auf der Teilstrecke berücksichtigt wird, sondern die tatsächliche Verspätung am Ankunftsort als Richtlinie für die Kompensationszahlung berücksichtigt werden muss.


Im konkreten Fall wurde im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wie folgt entschieden. Eine Reiseende hatte durch die Verspätung des Zubringerfluges um 1 ½ Stunden ihren Langstreckenflug nicht mehr erreicht und kam erst einen Tag später am Ziel an. Die Fluggesellschaft verweigerte die Kompensation. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass die tatsächliche Verspätung zu Grunde gelegt werden muss und diese ja mehr als 3 Stunden betrug. Somit steht der Klägerin die Ausgleichzahlung von 600,- E nach Fluggastrechteverordnung zu. Der Bundesgerichtshof entschied in Anlehnung an das Urteil vom 23. Februar 2013 im Verfahren Air France/Folkerts des Gerichtshofs der Europäischen Union.


Nun mehr kommt es nur darauf an, wann der Reisende sein Ziel erreicht. Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben die Passagiere, wenn die Verspätung die drei Stundenmarke überschreitet.

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